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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 29.05.2009
Aktenzeichen: 1 Ws 57/09
Rechtsgebiete: JVEG
Vorschriften:
JVEG § 11 Abs. 1 Satz 1 | |
JVEG § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 |
KAMMERGERICHT Beschluss
In der Strafsache
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 29. Mai 2009 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. April 2009 dahingehend abgeändert, dass die Vergütung der Übersetzerin N--------- W--------, ---- Berlin, ---straße ---, auf 2.510,90 EUR festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 17. April 2009 das Honorar der Übersetzerin N----- W---- für die Fertigung der Übersetzung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 20. August 2008 auf insgesamt 3.716,10 EUR festgesetzt, wobei die Kammer gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG von einem Honoraranspruch von 1,85 EUR für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes ausgegangen ist. Die gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegte Beschwerde der Bezirksrevisorin, mit der sie die Festsetzung eines Honorars von 1,25 EUR für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (§ 11 Abs. 1 Satz 1 JVEG) erreichen will, hat Erfolg.
1. Die Übersetzung der Anklageschrift kann nicht als "erheblich erschwert" im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 JVEG bewertet werden. Die Verwendung von juristischen Fachausdrücken kann zwar den Erhöhungstatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG auslösen, die gebotene Auslegung der Vorschrift ergibt jedoch, dass eine Erhöhung des Honorarsatzes nicht bereits gewollt ist, wenn solche überhaupt benutzt werden (vgl. OLG München in DS 2005, 275). Erforderlich ist vielmehr, dass die Verwendung dieser Begriffe zu einer erheblichen Erschwerung der Übersetzung führen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn eine richtige Übersetzung dem durchschnittlichen Übersetzer ohne Beherrschung der Fachterminologie nicht mehr möglich ist (vgl. Schneider und Rödel JVEG 2007, § 11 Rdn. 10). Somit reicht es für eine "erhebliche Erschwerung" nicht aus, wenn nur gebräuchliche und häufig verwendete juristische Begriffe wie etwa Anklageschrift, Staatsanwalt, Haftbefehl, Angeschuldigter, Registerauszug und Betäubungsmittel benutzt werden und kompliziertere Fachbegriffe nur vereinzelt auftauchen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Dezember 2008 - 1 Ws 358/08 - und vom 14. Januar 2009 - 1 Ws 359/08 -). Umstände, die nach diesen Kriterien den Ansatz von 1,85 EUR für jeweils angefangene 55 Anschläge rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.
Die insgesamt 46 Seiten umfassende Anklageschrift setzt sich aus 4 Seiten Abstraktum, 3 Seiten Konkretum, 6 Seiten Beweismittel und 33 Seiten Wesentlichem Ermittlungsergebnis zusammen. Das Wesentliche Ermittlungsergebnis enthält dabei überwiegend Schilderungen einfacher Lebenssachverhalte sowie Zusammenfassungen der Ergebnisse der Telefonüberwachungsmaßnahmen. Zusammenfassungen von Gutachten etwa zur chemischen Zusammensetzung verkaufter Drogen oder der Schuldfähigkeit eines der Angeklagten enthält es dagegen nicht. Die in dem Beschluss des Landgerichts als Fachausdrücke bezeichneten Wörter "Crystal" und "Kokainhydrochlorid" werden in der Übersetzung sowohl wortwörtlich als auch in übersetzter Form wiedergegeben. Außerdem kommen sie nur vereinzelt vor. Bei den ebenfalls als Erschwerungsmerkmal aufgeführten Abkürzungen "VP" und "VE" ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um gebräuchliche Begriffe handelt, und zum anderen, dass beide Abkürzungen schon im Abstraktum definiert werden.
Der angeführte Zeitdruck war bei einer Bearbeitungszeit von knapp 1 1/2 Wochen und gerade einmal gut 35 Seiten reinem Fließtext noch nicht so groß, dass dadurch eine erhebliche Erschwerung der Übersetzung eingetreten sein konnte.
Dass in der Vergangenheit möglicherweise bei Übersetzungen von Anklageschriften ohne die vom Gesetz vorgeschriebene Einzelbewertung regelmäßig ein Satz von 1,85 EUR gezahlt worden ist, vermag ein Vertrauen der Übersetzerin in die Rechtmäßigkeit und den Bestand derartiger Festsetzungen nicht zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 2009 - 1 Ws 359/08 -).
2. Der Übersetzerin steht demnach ein Honorar in Höhe von insgesamt 2.510,90 EUR (1.688 Zeilen á 55 Anschläge x 1,25 EUR= 2.110,00 EUR + 400,90 EUR (19 % USt)) zu. Den aufgrund der Auszahlungsanordnung vom 5. Dezember 2008 überschießend ausbezahlten Betrag in Höhe von 1.205,20 EUR(3.716,10 EUR - 2.510,90 EUR) hat sie der Landeskasse zurückzuerstatten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Ende der Entscheidung
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